Stilllegung wegen behördlicher Verfügungen
Veröffentlicht von BeratungsApp in Sachversicherung · 17 April 2020
Tags: Betriebsstillegung, Pflichten
Tags: Betriebsstillegung, Pflichten

Es können sich ebenso Einschränkungen ergeben wie durch eine wegen des Coronavirus erlassene behördliche Verfügung. Für die
klassischen Gefahren
• Feuer
• Leitungswasser
• Einbruchdiebstahl
• Vandalismus nach Einbruchdiebstahl
• Sturm / Hagel
Es ist aber gerade dann einiges zu beachten. Um den Versicherungsschutz auch in Situationen wie der dauerhaften oder vorübergehenden Stilllegung bzw. Leerstand des Betriebes oder des Gebäudes (auch Teilbereiche) aufrecht zu erhalte. Denn es müssen dabei einige Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften beachtet werden.
Um einige zu nennen:
• Sämtliche Räume des Versicherungsortes sind zu reinigen.
• Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen.
• Löscheinrichtungen sind stets in gebrauchsfähigem Zustand zu halten.
• Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.
• Für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person ist zu sorgen.
• Diese Person hat sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen.
• Die verschließbaren Räume sind nach jeder Begehung durch diese Person wieder zu verschließen (z.B. Türen und Fenster).
• Vereinbarte Sicherungen (z.B. Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) sind uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen.
• Nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
• Während der kalten Jahreszeit sind alle Räume genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Beraten Sie sich mit dem Versicherungsfachmann Ihres Vertrauens.