Irrtum: Ich liege im Alter meinen Kindern nicht auf der Tasche.

Veröffentlicht von BeratungsApp in Allgemein · 10 August 2018
Ich lieg niemandem im Alter auf der Tasche, ich habe eine Pflegeversicherung und es gibt noch staatliche Leistungen.

Dass man Anspruch auf Sozialhilfe nach §61 SGB XII hat, sofern man die finanziellen Mittel für die eigene
Pflege nicht mehr aufbringen kann, stimmt. Dieser Regelung vorgeschaltet sind aber zum Einen die eige-
nen Mittel und zum Anderen der Elternunterhalt nach §1601 BGB.  
In der Praxis muss also erstmal der Besitz des zu pflegenden liquidiert werden und daraus und seinem
vorhandenen Vermögen die anfallenden Kosten bestritten werden.
Ist nichts mehr vorhanden, so gilt der Pflegebedürftige nach §1602 BGB als bedürftig und es Treten fol-
gende Regelungen in Kraft:  
 Der Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner) haftet vor dessen Verwandten. (...) (§1608 (1) BGB)
 Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht bessergestellt werden als Ehegatten (§20 SGB XII)
 Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§1601 BGB)
 Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig (§1606 (1) BGB)
 Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren (§1606 (2) BGB)
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